Recarbon: Bundestag beschließt Änderung zum Strom- und Energiesteuergesetz - Energiemanagementsysteme nun Pflicht für Spitzenausgleich
Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Strom- und Energiesteuergesetzes ist am Ende des Jahres 2012 mit den Stimmen der Koalition vom Bundestag angenommen worden. Der Bundestag ist hierbei der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses gefolgt. Damit wird die Nachfolgeregelung zum Spitzenausgleich ab 2013 wirksam und bis zum Jahr 2022 weiter gewährt werden. Umweltorganisationen kritisieren die Vorgaben für die Effizienzsteigerung als „zu lasch“, die vereinbarten Einsparziele würden verfehlt. Die Opposition spricht von Milliardengeschenken an die Wirtschaft, etwa 2,3 Milliarden Euro entgehen dem Bund dadurch jährlich an Einnahmen. Wirtschaftsverbände dagegen begrüßen die Fortführung des Spitzenausgleichs. Dieser sei für die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen unabdingbar. Die neuen Vorgaben seien aber eine große Herausforderungen und "sehr ambitioniert“, so die Industrieverbände VCI und BDI.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes werden seit der Einführung der Ökosteuer 1999 von der zusätzlichen Abgabe befreit, um sie im internationalen Wettbewerb nicht zu benachteiligen. Die Steuerermäßigung wurde von der EU-Kommission nur bis Ende 2012 gewährt, die Diskussion um eine Nachfolgeregelung ab 2013 ist mit der Beschlussfassung abgeschlossen.
In der letztlich beschlossen Fassung des Energie- und Stromsteuergesetzes wurden die Zielvorgaben neu definiert. Statt Einsparziele für einzelne Wirtschaftszweige, gibt es nun eine allgemeine „Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz“.
Ziel ist die kollektive Mobilisierung der Wirtschaftsakteure zu gemeinsamen Anstrengungen. Der Zielwert für die Reduzierung der Energieintensität steigt nach dem Gesetz sukzessive von 1,3% für das Antragsjahr 2015 (Bezugsjahr 2013) auf 10,65% in 2022 (Bezugsjahr 2020). Ein unabhängiges wissenschaftliches Institut soll 2015 erstmals feststellen, ob der Zielwert erreicht werden konnte. Eventuelle Anpassungen werden dabei über dem Zielwert des Bezugsjahres 2016 liegen.
Unter Voraussetzung der Reduktion der Energieintensität um den definierten Anteil gilt auch in Zukunft die 100%ige Steuerentlastung für antragstellende Unternehmen. Sollte der Zielwert nicht erreicht werden, gilt folgende Abstufung: 60% Steuerentlastung bei Zielerreichung von über 92% und 80% bei über 96%.
Antragstellende Unternehmen müssen in Zukunft ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS nachweisen. Im Gegensatz zu vorherigen Entwürfen des BMFs gilt die Pflicht nun erst ab dem Antragsjahr 2015. Für die Jahre 2013 und 2014 gilt eine Übergangsregelung, Unternehmen müssen nachweisen, dass sie mit der Einführung eines Systems begonnen haben. Die Zertifizierung aller Systeme muss durch eine DAkkS-akkreditierte bzw. von der DAU zugelassene Organisation erfolgen. Für kleine und mittlere Unternehmen gelten Sonderregelungen. Sie können neben Energie- oder Umweltmanagementsystemen auch „alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben.
Die Regelung gilt für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von maximal 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanz unter 43 Mio. Euro. Für genaue Anforderungen dieser Alternativen wird auf die DIN EN 16247 zu Energieaudits verwiesen (Norm wurde im Oktober 2012 veröffentlicht).
Neben den steuerlichen Vergünstigungen sollten Unternehmen weitere Vorteile durch die Einführung eines Energiemanagementsystems in den Blick nehmen. Erfahrungsgemäß zahlt sich die Investition innerhalb weniger Monate bereits aus, weil Effizienzpotenziale ohne große Investitionen gehoben werden können. Zudem wird über konsequente Messungen und Bewertungen der Energieflüsse ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess der energetischen Leistung angestoßen, der mittel- und langfristig zu erheblichen Kosteneinsparungen führt.
Quelle: www.recarbon.com